Diesen Auftrag sollen alle Mitarbeiter/innen in der Pastoral und den Zentralstellen gleichermaßen mittragen.
In Treue zu Jesus Christus muss die Kirche sich ständig reformieren und verstärkt zu einer pastoralen und missionarischen Ausrichtung finden (vgl. Evagelii gaudium (EG) 26). Weiterbildung soll diesen Prozess begleiten und unterstützen.
Weiterbildung möchte Frauen und Männer, die zum Dienst in der Kirche beauftragt wurden, befähigen, dem Auftrag gerecht werden zu können.
Die derzeitige Situation der Kirche und unserer Gesellschaft verlangt von allen eine große Transformationsbereitschaft. Sie verlangt, Gewohnheiten, Stile, Zeitpläne, Sprachgebrauch und Strukturen so zu gestalten, dass sie vielmehr der Evangelisierung der heutigen Welt, als der Selbstbewahrung dienen. (vgl. EG 27). Sie verlangt, dass die Mitarbeiter/innen das bequeme pastorale Kriterium des „Es wurde immer so gemacht“ aufgeben und wagemutig und kreativ die eigene Arbeit immer wieder neu überdenken (EG 33)
Weiterbildung hat in der Erzdiözese einen hohen Stellenwert. Deshalb hat Weiterbildung auch eine Auswirkung im Gehaltsystem.
Geregelt ist das Prozedere im §14 und § 16 der DBO 2021
Standardisierte Vorrückungen in die nächsthöhere Gehaltsstufe sind alle 2 Jahre vorgesehen. Stichtag ist das Ersteintrittsdatum.
Mitarbeiter/innen der Gehaltgruppen III bis VI müssen als Bedingung für eine Vorrückung eine Aus- und/oder Fortbildung nachweisen.
Das Ausmaß hängt vom Anstellungsausmaß ab:
Der Nachweis über die gemachten Weiterbildungen ist spätestens 2 Monate vor der Vorrückung (Termin ist Tag der eigenen Erstanstellung) in der Personalverrechnung mittels diesen Formulars abzugeben.
Umfangreichere Weiterbildungen können für die aktuelle und die jeweils nächste standardisierte Vorrückung eingereicht werden.
Diese Bestimmung für standardisierte Vorrückungen gilt voraussichtlich ab dem Jahr 2023. In diesem Jahr sind allerdings nur 50% der geforderten Stunden zu erbringen.
Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem § 15 Mutterschutzgesetz resp. § 2.ff Väter-Karenzgesetz wird die in Anspruch genommene Karenzeit bis zum 2. Geburtstag des Kindes für den Nachweis einer Fortbildung angerechnet; 1 Monat Karenz = ist eine Stunde Fortbildung.
Personalentwickler/innen:
Maga. Manuela Ebner
Tel.: 0662/8047-1601
Mobil: 0676 / 8746 1601
E-Mail: manuela.ebner@eds.at
MMaga. Michaela Graßmann
Tel.: 0662 / 8047-1607
Mobil: 0676 / 8746 - 1607
E-Mail: michaela.grassmann@eds.at
Maga. Maria Neubacher
Tel.: 0662/8047-1604
Mobil: 0676 / 8746 1604
E-Mail: maria.neubacher@eds.at
Mag. Denis Stürzl
Tel.: 0662 / 8047-1602
Mobil: 0676 / 8746 - 1602
E-Mail: denis.stuerzl@eds.at