Ab 1. Juli 2021 gelten folgende Regelungen 

  • Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend (alternativ kann auch die FFP2-Maske getragen werden). Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Schwangere dürfen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

  • Beim Kircheneingang müssen gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitgestellt werden.

  • Der Gemeindegesang unterliegt keiner Einschränkung.
    Chorgesang im Gottesdienst ist möglich, wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht wird.
    Der Mindestabstand und die Maskenpflicht entfallen.

  • Zum Friedensgruß kann derzeit leider kein Händeschütteln erfolgen, ein freundliches Zunicken ist aber möglich.

  • Beim Kommuniongang ist ausreichender Abstand einzuhalten. Handkommunion ist dringend empfohlen; mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen ausreichend weit zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem leichten
    Anheben des MNS möglich ist 

  • Die Handkommunion ist dringend empfohlen. Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens zwei Meter zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem leichten Anheben des MNS möglich ist. 

  • In den Kirchen gibt es Willkommensdienste, die Ihnen dabei helfen sollen, die Maßnahmen einzuhalten. 

  • Die grundlegenden Bestimmungen der Bischofskonferenz können in der aktuellen Fassung der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste nachgelesen werden.
  • Für Gottesdienste im Freien gelten die allgemeinen Regeln öffentlicher Gottesdienste (siehe oben).

  • Das Tragen einer MNS ist nicht verpflichtend.

  • Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel muss die Möglichkeit zum Desinfizieren
    der Hände an geeigneter Stelle bereitgestellt werden.

  • Empfohlen ist die Begleitung des Gemeindegesangs und der Kantorinnen und Kantoren durch Bläser.
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden; dafür können auch Gottesdienstübertragungen (Radio, Fernsehen, Livestream etc.) eine Unterstützung sein.

 

Mehr Tipps & Anregungen für das Feiern daheim

Infos zu Gottesdienstübertragungen

Für kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, das Pfarrcafe oder die Chorprobe gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp. Hier finden Sie eine Übersicht.

  • Der Gemeindegesang unterliegt keiner Einschränkung.

  • Chorgesang im Gottesdienst ist möglich, wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht wird.

  • Demnach ist zu belegen, ob jemand geimpft, getestet oder genesen ist. Beim Singen ohne FFP2-Maske ist ein Abstand von mindestens einem Metern einzuhalten, wird der Mindestabstand geringfügig unterschritten, gilt auch beim Singen die Maskenpflicht.

  • Der Mindestabstand und die Maskenpflicht entfallen. 

  • Aktuelle Informationen für Chöre 

  • Informationen der Kirchenmusikkommission

 

  • Bei Begräbnissen entfällt die Personenbeschränkung.

  • Für Totenwache, Begräbnismesse oder Wort-Gottes-Feier in der Kirche gelten die allgemeinen coronabedingten Regeln für den Gottesdienst, die in der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zusammengefasst sind;

  • für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.

  • Am Friedhof und in Aufbahrungshallen gelten die staatlichen Vorgaben.

Ja. Unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften (Abstand, Handdesinfektion) kann die Krankenkommunion nach vorheriger Absprache mit den Angehörigen nach Hause gebracht werden.

  • Bei Taufen entfällt künftig die Personenbeschränkung. 

  • Bei Tauffeiern muss mit der Tauffamilie im Vorfeld ein Präventionskonzept abgesprochen werden.

  • Für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.

  • Es ist angeraten, die im Rituale vorgesehenen Stationen im gesamten Kirchenraum (Eingang, Verkündigungsort, Taufort, Altar) tatsächlich zu nutzen.

  • Es kann die Verpflichtung zum Tragen eines MNS entfallen, wenn stattdessen ein "3G-Nachweis" von allen erbracht wird.

  • Das Bezeichnen mit dem Kreuz durch den Vorsteher und andere Mitfeiernde ist mit MNS möglich, nachdem die Hände vorher desinfiziert wurden.

  • Beim Gebet zur Bewahrung vor dem Bösen streckt der Priester/Diakon in größerem Abstand die Hand aus, ohne das Kind zu berühren.

  • Das Taufwasser wird für jede Tauffeier eigens bereitet und gesegnet. Beim Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung ist ein MNS den Priester/Diakon verpflichtend.

  • Bei der Salbung mit Chrisam und beim Anlegen des Taufkleides werden zunächst im gebotenen Abstand die Begleitworte gesprochen und anschließend die rituelle Handlung in Stille vollzogen.

  • Der Effataritus ist gemäß Feier der Kindertaufe fakultativ, die Berührung von Ohren und Mund soll während der Zeit der Pandemie unterlassen werden. Es steht aber nichts dagegen, mit den Worten an die Berührung zu erinnern, die Jesus vollzogen hat.
  • Bei Trauungen entfällt künftig die Personenbeschränkung. 

  • Im Vorfeld muss mit dem Brautpaar ein Präventionskonzept abgesprochen werden.

  • Für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.

  • Es kann die Verpflichtung zum Tragen eines MNS entfallen, wenn stattdessen ein "3G-Nachweis" von allen erbracht wird.

  • Ja. Die Beichte ist nur außerhalb des Beichtstuhles möglich, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem ausreichende Abstände gewahrt bleiben können.

  • Hilfreich kann das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte sein; andernfalls ist das Tragen eines MNS notwendig.
  • Bei Erstkommunionen entfällt künftig die Personenbeschränkung.

  • Im Vorfeld muss mit den Familien der Erstkommunionkinder ein Präventionskonzept abgesprochen werden.

  • Für die Feier der Erstkommunion gelten grundsätzlich die Regelungen für die Feier der Eucharistie mit folgender Ausnahme: Für den Kommunionempfang dürfen die Kinder den MNS ablegen.
  • Bei Firmungen muss im Vorfeld ein Präventionskonzept abgesprochen werden.

  • Für die musikalische Gestaltung gelten die oben beschriebenen allgemeinen Regeln.

  • Aufgrund der besonderen Situation ist die Firmung an Wochentagen innerhalb einer WortGottes-Feier ernsthaft in Erwägung zu ziehen (Begrüßung – Tagesgebet – Lesung – Evangelium – Predigt – Firmung – Fürbitten – Vaterunser – Segen). 

  • Firmhandlung im engeren Sinn:
    - Ordnerdienste sollen ggf. helfen, ausreichend große Abstände beim Nach-vorne-Gehen einzuhalten;
    - die Firmlinge bleiben im größtmöglichen Abstand zum Firmspender stehen (Markierungen am Boden können hilfreich sein);
    - der Firmspender legt dien MNS an und desinfiziert seine Hände; Die Stirnsignierung mit dem Chrisam wird wie vorgesehen mit dem Begleitwort vollzogen (das Auflegen der Hand auf das Haupt der Firmlinge entfällt);
    - der Friedensgruß erfolgt ohne Reichen der Hand (das Zeichen des Friedens kann z. B. eine Geste mit der Hand ausgehend vom Herzen sein);
    - während der Firmhandlung sind Instrumentalmusik, Sologesang oder Gesang durch eine kleine Gruppe empfohlen.
EDS Logo

Ihr Browser oder dessen Version ist veraltet und diese Seite damit nicht darstellbar. Bitte besuchen Sie unsere Seite mit einem aktuellerem Web-Browser. Auf der Webseite browsehappy.com finden Sie eine Auswahl an aktuellen Web-Browsern und jeweils einen Link zu der Herstellerseite.