Wahlrecht

1 Wahlberechtigung

1.1 Wahlberechtigt sind die Katholikinnen und Katholiken, die an einem jeweils bekannt zu gebenden Stichtag des Wahljahres als im Bereich der Pfarrgemeinde wohnhaft und polizeilich gemeldet waren und dort ihren ständigen Wohnsitz haben. Ausnahmen sind nach WO 6.3 möglich (pfarrgrenzüberschreitende Wahl).
Ein Wähler*innenverzeichnis ist in jedem Fall zu führen.
1.2 Das aktive Wahlrecht besitzt, wer bis zum 1. Jänner des Wahljahres das 14. Lebensjahr vollendet hat.

2 Wählbarkeit

2.1 Wählbar sind Gemeindemitglieder, die

  • das Wahlrecht besitzen und bis zum 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • das Sakrament der Firmung empfangen haben,
  • ihr Leben bewusst christlich gestalten und sich am Evangelium und an der geltenden Praxis kirchlichen Lebens orientieren.

2.2 Kandidat*innen müssen ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen sein und ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben. 

3 Verlust des Mandats

Mitglieder des Pfarrgemeinderates verlieren ihr Mandat,

  • wenn sie nicht mehr wählbar sind,
  • wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Pfarre aufgeben und dort auch nicht mehr kirchlich „beheimatet“ sind (vgl. WO 1.1),
  • wenn die Wahl für ungültig erklärt oder das Wahlergebnis laut WO 16 geändert wird,
  • durch vorzeitige Beendigung (ST 29.1), vorzeitiges Ausscheiden (ST 30) oder Abberufung (ST 33).

Vorbereitung der Wahl

4 Wahltermin

Die Wahl der Pfarrgemeinderäte erfolgt in der ganzen Erzdiözese innerhalb des von der Konferenz der Pfarrgemeinderatsreferent*innen Österreichs vorgeschlagenen und vom Erzbischof festgesetzten Zeitraumes.

5 Maßnahmen des Vorstehers der Pfarrgemeinde
(= Pfarrer oder Pfarrprovisor, ST 8 bis 11)

Der Vorsteher der Gemeinde hat

5.1 mindestens 10 Wochen vor dem Wahltermin diesen den Pfarrgemeindemitgliedern anzukündigen. Dies erfolgt bei den Sonntagsgottesdiensten, durch Aushang für die Dauer einer Woche und, nach Möglichkeit, durch Bekanntgabe im Pfarrblatt und auf der Homepage. Gleichzeitig ist über den Wahlvorstand und die Einreichung von Kandidat*innenvorschlägen zu informieren (WO 6.1.4, 7 und 8);
5.2 den Vorsitz im Wahlvorstand (WO 8) zu übernehmen und
5.3 fristgerecht die Kandidat*innenliste, das (die)Wahllokal(e) und die Wahlzeit(en) bekannt zu geben (WO 9 und 11).

6 Maßnahmen des Pfarrgemeinderates

Der Pfarrgemeinderat hat die Wahl vorzubereiten und für ihre Durchführung zu sorgen.

6.1 Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere

  • festzulegen, nach welchen der unter WO 6.2 und 6.3 genannten Regelungen gewählt wird,
  • die Zahl der amtlichen und der zu wählenden Pfarrgemeinderatsmitglieder entsprechend den Richtlinien des PGR-Statutes (ST 27.1 und 28) festzustellen,
  • mindestens bis zum Zeitpunkt der ersten Ankündigung der Wahl in der Pfarrgemeinde Formulare für Kandidat*innenvorschläge anzufordern oder selbst nach der Struktur der Pfarre bzw. dem verwendeten Wahlmodell vorzubereiten,
  • für eine sinnvolle Verteilung dieser Formulare zu sorgen. Vorrangig sollen damit Mitchrist*innen angesprochen und motiviert werden, die sich für eine lebendige und im Glauben wachsende Gemeinde einsetzen wollen. Dabei ist auf Voraussetzung zur Kandidatur, wichtige Aufgabenbereiche, Vertretung von Ortsteilen bzw. Bevölkerungsschichten sowie auf die bereits feststehenden amtlichen PGR-Mitglieder hinzuweisen, und
  • mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlvorstand in geheimer Wahl zu bestellen, wobei die Mitglieder dieses Wahlvorstandes dem bisherigen Pfarrgemeinderat nicht angehören müssen.

6.2 Wahlmodelle

Der PGR hat spätestens bis zur Ankündigung der Wahl zu entscheiden, nach welchem der unter Pkt. 6.2.1 bis 6.2.2.3 angeführten Modelle gewählt wird. Die Anwendung anderer Wahlmodelle ist mit dem Pfarrgemeinderatsreferat abzusprechen und bedarf der Genehmigung durch den Erzbischof.

Als Grundprinzipien gelten dabei 

  • die durchschaubare Verständlichkeit des Wahlablaufes,
  • dass eine echte Auswahlmöglichkeit gegeben und
  • eine breite Beteiligung möglich sein muss.

6.2.1 Standardwahlmodell

Der Wahlvorstand erstellt aufgrund der eingelangten Kandidat*innenvorschläge nach den in WO 8.2 genannten Kriterien einen für die gesamte Pfarrgemeinde gleichen Stimmzettel, mit dem alle Wahlberechtigten der Pfarre ihre Stimme abgeben.

6.2.2 Sprengelwahlmodelle

Besteht die Pfarrgemeinde aus mehreren Orten oder Ortsteilen oder ist sie in Wohnviertel, Zonen oder Filialen eingeteilt (= Wahlsprengel), kann nach einem der genannten Sprengelwahlmodelle gewählt werden. Bei der Zusammensetzung des Wahlvorstandes sind die Katholik*innen dieser Pfarrsprengel entsprechend zu berücksichtigen.

Folgende Varianten der Sprengelwahl sind möglich:

  • Kandidat*innenaufstellung nach Orten oder Ortsteilen: Die Kandidat*innen werden auf der Kandidat*innenliste und dem Stimmzettel nach Orten oder Ortsteilen aufgestellt und von allen Wahlberechtigten der Pfarrgemeinde gewählt.
  • Wahl durch Sprengelbewohner*innen: Für jeden Sprengel wird ein eigener Stimmzettel erstellt, der jeweils nur die Kandidat*innen des betreffenden Sprengels enthält. Voraussetzung für dieses Wahlmodell ist, dass die Einholung der Kandidat*innenvorschläge, die Durchführung der Wahl selbst (Wählerliste, Stimmabgabe) und besonders die Stimmenauszählung auf Sprengelbasis durchgeführt wird.
  • Kombinierte Sprengelwahl: Die Stimmzettel der einzelnen Sprengel enthalten zum einen Teil Kandidat*innen des jeweiligen Sprengels und zum anderen eine Liste von Personen, die in allen Sprengeln für gesamtpfarrliche Anliegen kandidieren. Die Zahl der gemeinsam bzw. in den Sprengeln kandidierenden Personen ist vom PGR festzulegen.

6.3 Pfarrgrenzüberschreitende Wahl:

Wahlberechtigt oder wählbar sind auch jene Katholik*innen, die zwar nicht im Pfarrgebiet wohnhaft, aber in der Pfarrgemeinde als kirchlich „beheimatet“ bekannt sind (z. B. durch regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst bzw. in pfarrlichen Gruppen, durch Mitarbeit in Fachausschüssen ...). Das aktive wie das passive Wahlrecht darf dabei jeweils nur für eine Pfarrgemeinde wahrgenommen werden. Wenn diese Regelung über Einzelpersonen hinausgeht und das Teilgebiet einer anderen Pfarre berührt, ist das Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat der betroffenen Pfarre herzustellen und die Erlaubnis der diözesanen PGR-Schiedsstelle einzuholen.

6.4 „Kandidat*innenliste mit Ergänzungsmöglichkeit“

  • Wenn es nicht gelingt, eine laut WO 8.2 erforderliche Anzahl an Kandidat*innen für den Wahlvorschlag zu nominieren, ist eine Kandidat*innenliste mit der Möglichkeit der Ergänzung zur Wahl zu verwenden. Dies ist dem PGR-Referat zu melden.
  • Dabei sind auf dem Stimmzettel nach der Liste der Kandidat*innen so viele Zeilen für die Nennung von zusätzlichen Namen freizuhalten, wie dies laut WO 8.2 vorgesehen ist. Die/Der Wähler*in kann zusätzliche Personen benennen, jedoch so, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Kann die Verwechslung einer Person nicht ausgeschlossen werden, gilt sie als nicht genannt.
  • Zur Gültigkeit des Stimmzettels ist erforderlich, dass mindestens ein, höchstens aber so viele Kandidat*innen bezeichnet/benannt werden, als insgesamt Personen zu wählen sind.
  • Gewählt sind jene Kandidat*innen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Die im Rahmen der Ergänzungsmöglichkeit genannten Personen sind der Reihe nach (nach Anzahl der Nennungen) zu fragen, ob sie bereit sind, die Aufgaben des PGR zu übernehmen – so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder wie nötig sind.

6.5 Sonderwahlmodell: Urwahl

In besonderen Fällen (z.B. kleine Pfarren) kann die Durchführung einer Urwahl sinnvoll sein und beim PGR-Referat beantragt werden. Dabei gelten folgende Regeln:

  • Jedes wahlberechtigte Pfarrmitglied bekommt einen Stimmzettel zugestellt, auf dem Personen genannt werden können, die man in den Pfarrgemeinderat wählen möchte. Dieser amtliche Stimmzettel trägt neben den allgemeinen Angaben so viele leere Zeilen wie in WO 8.2 vorgesehen sind (s. 6.5.4). Die Nennung muss so erfolgen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Kann die Verwechslung einer Person nicht ausgeschlossen werden, gilt sie als nicht genannt.
  • Auf dem Stimmzettel können Hilfen zur Namensfindung aufscheinen, z. B.:
  1. Wen vom bisherigen PGR möchte ich nennen?
  2. Wen kenne ich vom Sonntagsgottesdienst?
  3. Wen aus meinem Haus oder aus meiner Straße will ich anführen?
  4. Denken Sie bitte auch an Jugendliche, die Mitglieder im PGR sein können.
  5. Schreiben Sie bitte Frauen und Männer in ausgewogener Zahl auf.
  6. Welche Interessen möchte ich im PGR vertreten haben und wer könnte diese Interessen vertreten?
  7. Wer könnte gesellschaftlich benachteiligte Gruppen der Pfarre im PGR vertreten?
  8. Welche Menschen haben besondere Fähigkeiten in den Bereichen Caritas, Gottesdienst, Verkündigungsdienst, Gemeinschaft?
  • Für die Stimmabgabe gelten die Regelungen WO 12. Der in einem Umschlag eingelegte und verschlossene amtliche Stimmzettel kann in einem namentlich gekennzeichneten Kuvert in einem bekanntgegebenen Zeitraum im Pfarrbüro abgegeben werden und wird dort bis zum Wahltag sicher verwahrt oder bis zum Ende der Wahlzeit der Wahlkommission übermittelt.
  • Aus der Anzahl, wie oft eine Person genannt worden ist, ergibt sich eine Reihenfolge. Gemäß dieser Reihenfolge sind die genannten Personen durch den Wahlvorstand zu fragen, ob sie bereit sind, die Aufgaben des PGR zu übernehmen – so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder wie nötig sind und sofern die genannten Personen den Kriterien der Wählbarkeit entsprechen.

7 Kandidat*innenvorschläge

7.1 Jedes wahlberechtigte Mitglied der Pfarrgemeinde kann Kandidat*innenvorschläge einreichen, muss diesen Vorschlag jedoch nicht persönlich unterfertigen.
7.2 Kandidat*innenvorschläge müssen spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin dem Wahlvorstand schriftlich vorliegen.
7.3 Die Kandidat*innenvorschläge müssen wenigstens so viele Angaben über die vorgeschlagenen Kandidat*innen enthalten, dass deren Identität eindeutig feststellbar ist.

8 Wahlvorstand

8.1 Dem Wahlvorstand gehören an: Der Vorsteher der Pfarrgemeinde oder in seinem Auftrag die/der mit dieser Aufgabe betraute Pfarrassistent*in und mindestens vier, höchstens acht Pfarrgemeindemitglieder, die die Qualifikation nach WO 2 haben müssen und nach WO 6.1.5 in geheimer Wahl bestellt wurden.
8.2 Der Wahlvorstand erstellt die Kandidat*innen/liste aufgrund der eingegangenen Kandidat*innenvorschläge und unter Bedachtnahme auf das verwendete Wahlmodell bzw. die einschlägigen Bestimmungen:

  • Wählbarkeit nach WO 2 und ST 31.
  • Werden Ausnahmen bezüglich der Beschränkung der PGR-Zugehörigkeit auf drei zusammenhängende Funktionsperioden beschlossen, so sind diese unverzüglich mit entsprechender Begründung an die zuständige diözesane Stelle (Pfarrgemeinderatsreferat) zu melden.
  • Berücksichtigung der soziologischen Schichtung der Pfarre und der Vertreter*innen der bestehenden kirchlichen Organisationen und Gruppen (besonders der Kath. Aktion) nach ST. 27.2.
  • Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde, Bereitschaft und Eignung zur Übernahme einer Aufgabe und Wille zu religiöser und aufgabenbezogener Weiterbildung nach ST. 25 und 27.2.
  • Beachtung vordringlicher pfarrlicher Aufgaben und gegebenenfalls Berücksichtigung der Sprengel bei Verwendung des Sprengelwahlmodells nach WO 6.2.2.

Die Liste muss eine wenigstens um die Hälfte höhere Anzahl von Kandidat*innen enthalten, als Mitglieder in den Pfarrgemeinderat zu wählen sind, maximal doppelt so viele. Diese Regelung gilt auch für die Pfarrsprengelwahlmodelle (gemäßWO6.2.2), das Wahlmodell „Kandidat*innenliste mit Ergänzungsmöglichkeit“ (gemäß WO 6.4). und das Urwahlmodell (gemäß WO 6.5). Sind zu wenige Kandidat*innenvorschläge eingereicht worden, so überlegt der Wahlvorstand gemeinsam, welche weiteren geeigneten Personen für eine Kandidatur angesprochen werden können.
8.3 Der Wahlvorstand hat die Wählbarkeit der Kandidat*innen zu prüfen und ihre Einverständniserklärung mit dem offiziellen Formular einzuholen.
8.4 Der Wahlvorstand hat rechtzeitig Wahllokal(e) und Wahlzeit(en) festzulegen (WO 9.2 und 11) sowie den Druck bzw. die Vervielfältigung der Stimmzettel (WO10) und die Beschaffung der Briefumschläge (WO 12.4) zu veranlassen.
8.5 Mindestens 1 Woche vor dem Wahltermin ist für jedes Wahllokal eine Wahlkommission (WO 12) zu berufen und deren Vorsitzende/r zu bestellen.
8.6 Wenn es nicht gelingt, eine laut WO 8.2 erforderliche Anzahl an Kandidat*innen für den Wahlvorschlag zu nominieren, ist eine Kandidat*innenliste mit der Möglichkeit der Ergänzung (WO6.4.) zur Wahl zu verwenden. Dies ist dem PGR-Referat zu melden.

9 Kandidat*innenliste

9.1 Die Kandidat*innenliste (WO 8.2) enthält Familiennamen, Taufnamen, Beruf, Geburtsjahr und Wohnadresse aller Kandidat*innen.
9.2 Die Kandidat*innenliste, das (die) Wahllokal(e), die Wahlzeit(en) und der Wahlvorgang (WO 11 und 12) sind vom Vorsteher der Pfarrgemeinde (WO 5.3) der Pfarrgemeinde mindestens 3 Wochen vor dem Wahltermin durch Verlautbarung bei den Gottesdiensten, Aushang und nach Möglichkeit im Pfarrblatt und auf der Homepage mitzuteilen. Der Aushang muss bis zum Wahltermin für jeden zugänglich sein. Erforderlichenfalls sind die Kandidat*innen auf geeignete Weise vorzustellen.
Die Kandidat*innenliste für die Verlautbarung und den Aushang enthält Familiennamen, Taufnamen, Beruf, und Geburtsjahr aller Kandidat*innen.

10 Stimmzettel

10.1 Am Stimmzettel sind der Name der Pfarrgemeinde, der Wahltermin und die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates bzw. die Zahl der zu wählenden PGR-Mitglieder je Sprengel deutlich anzugeben.
10.2 Auf den Stimmzetteln sind die gleichen Familiennamen mit Taufnamen, Beruf und Geburtsjahr in der gleichen Reihenfolge und Gliederung anzuführen wie auf der Kandidat*innenliste (WO 9.1 und 2).

11 Wahlzeit(en)

11.1 Jedes Wahllokal muss insgesamt so lange geöffnet sein, dass jede/r Wahlberechtigte Gelegenheit zur Stimmabgabe hat, mindestens jedoch drei Stunden. Die Wahlzeit kann auch auf mehrere Teilzeiträume verteilt werden, am Samstag ab 9 Uhr bis maximal Sonntag 22 Uhr. In diesem Fall hat die Wahlkommission für eine Sicherung der Wahlakten besonders Sorge zu tragen.
11.2 Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler*innen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vorher schon im Wahlraum anwesend waren. Alsdann erklärt der/die Vorsitzende der Wahlkommission die Wahl für abgeschlossen.

Wahl

12 Wahlkommission und Wahlvorgang

12.1 Die Wahlkommission für jedes Wahllokal besteht aus einem/einer Vorsitzenden und wenigstens 2, höchstens 5 Beisitzer*innen. Der/die Vorsitzende hat die Aufgaben der Wahlkommission vor Beginn der Wahlhandlung auf die einzelnen Beisitzer*innen zu verteilen. Die Wahlkommission darf höchstens zur Hälfte aus Wahlkandidat*innen zusammengesetzt sein.
12.2 Die Wahlkommission hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Es müssen stets wenigstens drei Mitglieder der Wahlkommission im Wahllokal anwesend sein. Wenn der/die Vorsitzende nicht selbst anwesend ist, hat er/sie den Vorsitz einer/einem Beisitzer*in zu übertragen.
12.3 Die Wahlkommission hat eine Liste zu führen, in die die Wähler*innen mit Familiennamen, Taufnamen und Adresse einzutragen sind. Das Wähler*innenverzeichnis aus dem Pfarrpaket ist zu empfehlen (siehe WO 1.1).
12.4 Die Wahlkommission hat sich vor Abgabe des ersten Stimmzettels zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist, und darf Stimmzettel nur in einem Umschlag entgegennehmen. Es dürfen nur vom Pfarrgemeinderat beschaffte einheitliche Umschläge verwendet werden.
12.5 Die Wahlhandlung ist öffentlich, die Stimmabgabe geheim. Die Stimmzettel können den Wähler*innen bereits vor der Wahl zugestellt werden, sie liegen aber auch im Wahllokal auf. Jedes wahlberechtigte Pfarrgemeindemitglied darf nur einen Stimmzettel abgeben.
12.6 Eine Briefwahl ist möglich. Der amtliche Stimmzettel samt Umschlag ist beim zuständigen Pfarramt rechtzeitig anzufordern und in einem eigenen Kuvert bis zum Schluss der Wahlzeit der Wahlkommission zu übermitteln. Die ordentliche, sichere Aufbewahrung der abgegebenen Briefe ist bis zum Wahlschluss zu gewährleisten.
12.7 Ist ein/e Wähler*in der Wahlkommission nicht bekannt, weist er/sie sich mit einem amtlichen Ausweis aus.
12.8 Die Wähler*innen zeichnen die Kandidat*innen ihrer Wahl auf dem Stimmzettel an. Es sind maximal so viele Kandidat*innen anzuzeichnen, als in den Pfarrgemeinderat zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen keine Kandidat*innen oder mehr als die vorgesehene Zahl der zu wählenden Pfarrgemeinderatsmitglieder angezeichnet sind, sind ungültig; der/die Wähler*in kann jedoch weniger Kandidat*innen ankreuzen.
12.9 Der/die Wähler*in hat den Umschlag sofort in die Wahlurne zu legen. Offene Stimmzettel und kenntlich gemachte Umschläge hat die Wahlkommission zurückzuweisen.
12.10 Unmittelbar nach Schluss der Wahlzeit (WO 11) hat die Wahlkommission die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen, zu zählen und ihre Anzahl mit der Anzahl der in der Liste eingetragenen Wähler*innen zu vergleichen. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Niederschrift (WO 12.12) anzugeben und möglichst zu erläutern.
12.11 Die Wahlkommission hat die Umschläge nach der Zählung zu öffnen, die ungültigen Stimmzettel auszuscheiden und die auf den gültigen Stimmzetteln für die einzelnen Kandidat*innen abgegebenen Stimmen zu zählen. Ein Stimmzettel, der den Willen der Wählerin/des Wählers nicht klar zum Ausdruck bringt, ist ungültig. In Zweifelsfällen beschließt die Wahlkommission mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit des Stimmzettels; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
12.12 Über die Wahlhandlung, Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses (WO 13) hat die Wahlkommission eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern zu unterschreiben und alsbald, zusammen mit den abgegebenen Stimmzetteln und sonstigen Unterlagen, dem Wahlvorstand zu übergeben ist.

Abschluss der Wahl

13 Feststellung des Wahlergebnisses

13.1 Die Feststellung des Wahlergebnisses obliegt der Wahlkommission. Sie hat unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung zu erfolgen.
13.2 In Pfarrgemeinden mit mehreren Wahlkommissionen stellen diese in einer gemeinsamen Sitzung, die innerhalb von 2 Tagen nach Abschluss der Wahlhandlung stattfinden muss, das Wahlergebnis fest. Die Sitzung wird von der/dem ältesten Vorsitzenden der Wahlkommissionen einberufen und geleitet.
13.3 Gewählt sind jene Kandidat*innen, auf die die meisten Stimmen entfallen, und zwar so viele Personen, als Mitglieder in den Pfarrgemeinderat
zu wählen waren. Jede/r angezeichnete Kandidat*in erhält pro Stimmzettel einen Punkt. Falls für den letzten Pfarrgemeinderatssitz zwei oder mehr Kandidat*innen gleich viel Stimmen erhalten, entscheidet das Los.
13.4 Die übrigen Kandidat*innen, für die Stimmzettel abgegeben wurden, sind Ersatzmitglieder; sie rücken beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes für den Rest der Amtszeit des Pfarrgemeinderates nach (ST 32).
Die Ersatzmitglieder sind nach Möglichkeit zur Mitarbeit auf Ausschuss-Ebene einzuladen. Der amtierende Pfarrgemeinderat bemüht sich um guten Kontakt
und Information der Ersatzmitglieder.
13.5 In Pfarrgemeinden, in denen die Stimmzettel nach Sprengeln aufgegliedert sind, gelten die Bestimmungen der WO 13.3 und 13.4 entsprechend für die in den einzelnen Sprengeln zu wählenden Personen.
13.6 Die Wahlakten sind vom Vorsteher der Pfarrgemeinde in Verwahrung zu nehmen. Die Stimmzettel können nach Ablauf der Einspruchsfrist vernichtet werden.

14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

14.1 Der Vorsteher der Pfarrgemeinde hat das Wahlergebnis an dem auf den Wahltermin folgenden Sonntag durch Verlautbarung bei den Gottesdiensten, durch Aushang für die Dauer von mindestens zwei Wochen und nach Möglichkeit im Pfarrblatt und auf der Homepage mitzuteilen.
14.2 Mit der Bekanntgabe im Hauptgottesdienst kann eine persönliche Vorstellung der gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates verbunden werden.

15 Einspruchsrecht

15.1 Einspruch gegen die Wahl ist innerhalb einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses schriftlich beim Vorsteher der Pfarrgemeinde zu erheben, der ihn an den Wahlvorstand weiterleitet.
Dieser hat über den Einspruch binnen einer Woche zu beschließen und seinen Beschluss zu begründen.
15.2 Ein/e von dem Einspruch betroffene/r Kandidat*in ist zu hören, kann aber, falls er/sie Mitglied des Wahlvorstandes ist, an der Beschlussfassung nicht teilnehmen. Der begründete Beschluss ist dem, der Einspruch erhoben hat, und dem Betroffenen mitzuteilen.
15.3 Eine Berufung dagegen ist binnen einer Woche an die diözesane PGR-Schiedsstelle möglich, die binnen eines Monats entscheidet.

16 Bestätigung der Pfarrgemeinderatsmitglieder

Die Liste der gewählten Pfarrgemeinderatsmitglieder ist dem Erzbischof mit dem vorgesehenen Berichtsformular innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist (siehe 15.1) zur Bestätigung vorzulegen. Die Bestätigung ist zur Ausübung der Funktion erforderlich. Sollte ein Mitglied nicht bestätigt werden, rückt das Ersatzmitglied, das bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, nach.

17 Konstituierung des Pfarrgemeinderates

17.1 Zur konstituierenden Sitzung lädt der Vorsteher der Pfarre nach Einlangen der bischöflichen Bestätigung ein. Sie findet spätestens 6 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist statt und beschäftigt sich mit folgenden Punkten:

  • Einführung der neu gewählten Pfarrgemeinderät*innen in ihre Rechte und Pflichten.
  • Offizielle Übernahme der Funktion durch den neu gewählten PGR.
  • mögliche Berufung weiterer Mitglieder (ST 27.3).
  • Bestellung von Fachausschüssen und Referent*innen (ST 45-47, Wahl des Pfarrkirchenrates gemäß PKO §5 bzw. ST 49).
  • Wahl der Obfrau bzw. des Obmannes und des Vorstandes
    (ST 37, GO 12.2).

Die Wahl der Obfrau bzw. des Obmannes ist so anzusetzen, dass auch jene Mitglieder, die bei der Konstituierung berufen werden, dabei das aktive und passive Wahlrecht ausüben können (evtl. erst bei einer zweiten Sitzung oder im Rahmen einer Startklausur). 
Im Sinne einer geregelten Übergabe sollen die Mitglieder des Pfarrgemeinderates der abgelaufenen Periode zu einer der ersten Sitzungen eingeladen werden.
17.2 Der Vorstand des Pfarrgemeinderates sowie berufene Mitglieder des Pfarrgemeinderates und Fachausschussleiter*innen (Referent*innen) wie auch die Mitglieder des Pfarrkirchenrates sind mit den vorgesehenen Formblättern an die diözesanen Stellen zu melden.
17.3 Die Bestellung des Vorstandes (ST 37) erfolgt nach Nominierung von Kandidat*innen durch die PGR-Mitglieder in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit den jeweils meisten Stimmen vorzunehmen. (WO 17.3 = GO 12.2)

Diese Wahlordnung wird in der vorliegenden Fassung nach Beratung durch die Ratsgremien im Konsistorium am 30. Juni 2021 mit Rechtswirksamkeit vom 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Die Wahlordnung aus 2017 verliert damit ihre Gültigkeit.
 

Erzb. Ordinariat
Salzburg, 10. Juli 2021

lic.iur.can. Dr. Elisabeth Kandler-Mayr
Ordinariatskanzler

Mag. Roland Rasser
Generalvikar

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