In der Erzdiözese Salzburg werden die Matrikenbücher im Allgemeinen in den jeweiligen Pfarren verwahrt. Nur ein Teil dieser Personenstandbücher ist zentral im Archiv der Erzdiözese deponiert, darunter z. B. jene der Stadt Salzburg. Ein eigener Findbehelf bietet eine detaillierte Beschreibung aller für das Bundesland Salzburg überlieferten Matriken. Eine Liste mit den jeweiligen Vorgängern jüngerer Pfarrgründungen ist ebenfalls verfügbar.
Alle Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher, die nicht der Schutzfrist unterliegen, stehen kostenlos online zur Verfügung:
Matriken der Erzdiözese Salzburg (Bundesland Salzburg) online
Matriken der Erzdiözese Salzburg (Tiroler Teil der Erzdiözese Salzburg) online
Matriken der ehemals Salzburgischen Pfarren in Bayern online
Die Matriken der Pfarren des Bundeslandes Salzburg wurden 2016 digitalisiert und sind über das Portal Matricula nutzbar. Die Digitalisate der Kirchenbücher des Tiroler Teils der Erzdiözese Salzburg wurden von den Mikrofilmen angefertigt, die in den 1980er Jahren im Tiroler Landesarchiv entstanden. Sie sind über die Website des Tiroler Landesarchivs einsehbar. Die digitalisierten Kirchenbücher der heute zu Bayern gehörenden ehemals Salzburgischen Pfarren stellt das Archiv des Erzbistums München und Freising online zur Verfügung.
Matrikeneinsicht und Schutzfristen
Die Einsicht in die Matrikenbücher der katholischen Kirche Österreichs ist durch verschiedene staatliche Rechtsvorschriften und kirchliche Ordnungen geregelt.
Die in Salzburg von 1819 bis 1938/39 im Auftrag des Staates entstandenen „Altmatriken“ unterliegen den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes von 2013 (PStG, BGBl. I Nr. 16/2013, §§ 62, 63, 72 Abs.1 – mit Verweis auf das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009;2547 der Beilagen XXIV. GP – Ausschussbericht NR – Gesetzestext, Art. 10, Änderung des Personenstandsgesetzes 2013, Pkt. 25a).
Kirchliche Ordnungen: Kirchlichen Datenschutzverordnung 2010 (Decretum Generale, Amtsbl. der BiKo Nr. 52, II.1); Ordnung für die kirchlichen Archive Österreichs (KAO-Ö 2021); Wegweiser zur Führung der Pfarrmatriken 2011, bes. Abschnitt „Allgemeine Richtlinien“, S. 6–9, und Abschnitt „Altmatrik“, S. 3–6).
Grundsätzlich dürfen Eintragungen in die Personenstandsbücher nur durch eine Person eingesehen werden, auf die sich die Eintragung bezieht oder deren Personenstand durch diese Eintragung „berührt“ wird. Damit sind „jedenfalls der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen“ der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, gemeint. In diesem Fall ist der Nachweis der Verwandtschaft bzw. das Einverständnis der noch lebenden Person bei einer Einsichtnahme beizubringen.
Keine Einschränkungen auf Einsicht in die Personenstandsbücher bestehen nach dem Ablauf folgender Fristen:
– 100 Jahre seit der Eintragung einer Geburt (sofern keine lebende Person betroffen ist)
– 75 Jahre seit der Eintragung einer Eheschließung (sofern keine lebende Person betroffen ist)
– 30 Jahre seit der Eintragung eines Sterbefalles
Einsicht in die Altmatriken erhalten ferner Personen, die ein rechtliches Interesse geltend machen können, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, sowie Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze (PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, § 72 Abs.1 – mit Verweis auf das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 § 37, Abs. 1–3).
Die digitalisierten Taufbücher der Erzdiözese Salzburg können derzeit bis 1922 online eingesehen werden. Die Trauungs- und Sterbebücher sind jeweils bis einschließlich 1938 online nutzbar.
Da die Matriken seit 1939 rein kirchliche Amtsbücher darstellen, für die es keinen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht gibt, sind diese nicht online verfügbar. Sie wurden nicht digitalisiert und unterliegen der für personenbezogene Unterlagen vorgesehenen Schutzfrist, die nach Ablauf der allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die Person hat der Einsichtnahme schon zu Lebzeiten zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person (KAO-Ö 2021 § 9 Abs. 3).
Werden die Personenstandsbücher im Original benutzt – was nur in wenigen Ausnahmefällen bewilligt wird –, so unterliegt die Handhabung den üblichen Vorschriften der Benutzungsordnung.
Hinweise für die Benutzung der analogen Matrikenbücher und der Microfiches
Entgelte und Reproduktionen