In jeder Kurie ist ein Kanzler zu bestellen, dessen vornehmste Aufgabe darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv Sorge zu tragen“ (c. 482 § 1 CIC). Die Funktion des Kanzlers beschränkt sich jedoch nicht auf diese Aufgabenbereiche, weil ihm (wie auch dem Vizekanzler) auch die wichtigen Aufgaben des Notars und Sekretärs der Kurie zukommen (vgl. c. 482 CIC). (vgl. Kongregation für die Bischöfe: Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe vom 22. Februar 2004 (VASt 173) Nr. 179)
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Die Kanzlei der Erzbischöflichen Kurie hat als Kanzlei des Ordinarius (des Erzbischofs, des Generalvikars und der Bischofsvikare) für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten des Ordinariates und ihre Aufbewahrung im Archiv Sorge zu tragen (vgl. c. 482 § 1 CIC).
Rechtlich relevante Akten des Ordinarius bedürfen der Unterschrift des zuständigen Ordinarius und zugleich des Kanzlers (can. 474). Dazu gehören beispielsweise Dekrete, Ernennungen, Erlaubnisse, Dispensen, Verordnungen, Verträge und Ähnliches.
Kanzler und Vizekanzler haben die vorhin genannte notarielle Funktion. Die von ihnen ausgestellten Bestätigungen haben öffentliche Glaubwürdigkeit.