Kanzler und Vizekanzler im Codex Iuris Canonici

Can. 482 — § 1. In jeder Kurie ist ein Kanzler zu bestellen, dessen vornehmliche Aufgabe, falls das Partikularrecht nicht anderes vorsieht, darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv der Kurie Sorge zu tragen.
§ 2. Falls notwendig, kann dem Kanzler ein Helfer zur Seite gestellt werden, der den Namen Vizekanzler haben soll. § 3. Kanzler und Vizekanzler sind ohne weiteres Notare und Sekretäre der Kurie.

Can. 483 — § 1. Außer dem Kanzler können weitere Notare, deren ausgefertigtes Schriftstück oder deren Unterschrift öffentlichen Glauben genießt, bestellt werden, und zwar für Akten jeglicher Art oder lediglich für die Gerichtsakten oder nur für die Akten eines bestimmten Prozesses oder Rechtsgeschäftes.
§ 2. Kanzler und Notare müssen unbescholten und über jeden Verdacht erhaben sein; in den Fällen, in denen der gute Ruf eines Priesters beeinträchtigt werden könnte, muß der Notar Priester sein.

Kanzler und Vizekanzler im Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe

Der Kanzler der Kurie und die übrigen Notare „In jeder Kurie ist ein Kanzler zu bestellen, dessen vornehmste Aufgabe darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv Sorge zu tragen“. (C. 482 § 1 CIC) Die Funktion des Kanzlers beschränkt sich jedoch nicht auf diese Aufgabenbereiche, weil ihm (wie auch dem Vizekanzler, falls es einen solchen gibt) zwei weitere wichtige Aufgaben zukommen (Vgl. c. 482 CIC). 

a) Notar der Kurie

Das Amt des Notars, das der Kanzler sowie die eventuell vorhandenen anderen Notare innehaben, besitzt eine besondere kanonische Bedeutung, weil die Unterschrift des Notars der Ausfertigung von Rechtsakten, Gerichtsakten und Verwaltungsakten öffentlichen Glauben verleiht, das heißt, die rechtliche Identität des Dokuments bekräftigt; das setzt eine vorgängige Prüfung des Rechtsgeschäftes selbst sowie eine Überprüfung seiner genauen schriftlichen Ausfertigung voraus.

Der Bischof soll sich darüber hinaus der Mithilfe des Kanzlers und der Notare bei der Vorbereitung rechtlicher Dokumente sowie bei Rechtsakten verschiedener Art, Dekreten, Indulten usw. bedienen, damit sie genau und klar abgefasst werden.

b) Sekretär der Kurie
Der Sekretär der Kurie hat die Aufgabe, im unmittelbaren Kontakt zum Generalvikar und, sofern vorhanden, zum Moderator der Kurie, über einen geordneten Ablauf der Verwaltungsaufgaben der Kurie zu wachen.

Es ist Aufgabe des teilkirchlichen Rechts, die Beziehung zwischen dem Kanzler und den übrigen vorrangigen Ämtern der Kurie näher zu bestimmen.

Das Amt des Kanzlers muss einem Gläubigen anvertraut werden, der sich durch persönliche Rechtschaffenheit auszeichnet und über jeden Verdacht erhaben ist; er muss im kanonischen Recht bewandert sein und über Erfahrung bei der Leitung von Verwaltungsvorgängen verfügen (Vgl. cc. 483 und 484 CIC). In den Fällen, in denen der gute Ruf eines Priesters beeinträchtigt werden könnte, muss der Notar Priester sein (Vgl. c. 483 § 2 CIC).

Wenn die Notwendigkeit besteht oder wenn der Bischof das für erforderlich hält, kann dem Kanzler ein Vizekanzler zur Seite gestellt werden, der dieselben Aufgaben wie der Kanzler hat. Auch er muss über dieselben persönlichen Voraussetzungen verfügen, wie sie für den Kanzler verlangt werden.

(aus: Kongregation für die Bischöfe: Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe vom 22. Februar 2004 (VASt 173) Nr. 179)