Der Generalvikar im Codex Iuris Canonici

Can. 475 - § 1. In jeder Diözese ist vom Diözesanbischof ein Generalvikar zu ernennen, der, nach Maßgabe der folgenden Canones mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, ihm bei der Leitung der ganzen Diözese zur Seite steht.
§ 2. In aller Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen, es sei denn, die Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere pastorale Gründe legen etwas anderes nahe.

Can. 476 - Wann immer die rechte Leitung der Diözese es erfordert, kann der Diözesanbischof auch einen oder mehrere Bischofsvikare einsetzen, die in einem genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus oder eines bestimmten Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben, die nach allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt, und zwar nach Maßgabe der folgenden Canones.

Can. 477 - § 1. Der Generalvikar und der Bischofsvikar werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 406, vom Diözesanbischof frei ernannt und können von ihm frei abberufen werden; ein Bischofsvikar, der nicht Auxiliarbischof ist, darf nur auf Zeit ernannt werden, die in seiner Ernennungsurkunde festzulegen ist.
§ 2. Für den Fall der Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung des Generalvikars kann der Diözesanbischof einen anderen ernennen, der seine Stelle vertritt; dasselbe gilt für den Bischofsvikar.

Can. 478 - § 1. Generalvikar und Bischofsvikar müssen Priester sein, nicht Jünger als dreißig Jahre, Doktoren oder Lizentiaten im kanonischen Recht oder in der Theologie oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren, ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung.
§ 2. Das Amt des Generalvikars und des Bischofsvikars ist unvereinbar mit dem des Bußkanonikers und kann jemandem nicht anvertraut werden, der mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt ist.

Can. 479 - § 1. Dem Generalvikar kommt kraft Amtes in der ganzen Diözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können, jene aber ausgenommen, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 2. Dem Bischofsvikar kommt von Rechts wegen dieselbe in § 1 genannte Gewalt zu, aber nur für einen festgelegten Gebietsteil der Diözese oder für einen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus bzw. Personenkreises, für die er ernannt ist; ausgenommen sind jene Fälle, die der Bischof sich oder dem Generalvikar vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 3. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs kommen dem Generalvikar und dem Bischofsvikar auch jene ständigen Befugnisse zu, die der Apostolische Stuhl dem Bischof gewährt hat, sowie der Vollzug von Reskripten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen oder die persönliche Eignung des Diözesanbischofs maßgeblich gewesen ist.

Can. 480 - Der Generalvikar und der Bischofsvikar müssen den Diözesanbischof über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, einerlei ob sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und dürfen niemals gegen den Willen und die Absicht des Diözesanbischofs handeln.

Can. 481 - § 1. Die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht und, unbeschadet der cann. 406 und 409, ebenso mit Abberufung, sobald sie ihnen vom Diözesanbischof mitgeteilt ist, und im Falle der Vakanz des bischöflichen Stuhles.# § 2. Mit der Suspendierung des Amtes des Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars, soweit sie nicht Bischöfe sind, suspendiert.

 

Der Generalvikar im Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe

Nr. 178. Der Generalvikar [und die Bischofsvikare]
Der Bischof muss den Generalvikar ernennen – das ist das herausragende Amt in der Diözesankurie – damit er ihm bei der Leitung der Diözese zur Seite steht (Vgl. Vat. II, CD 27; c. 475 § 1 CIC). Auch wenn es normalerweise vorzuziehen ist, dass es nur einen Generalvikar gibt, kann der Bischof, wo er es für angebracht hält, auch mehrere Generalvikare einsetzen, etwa wegen der Größe der Diözese oder aus anderen pastoralen Gründen. Weil alle dieselbe Vollmacht über die gesamte Diözese besitzen, ist eine klare Koordination ihrer Tätigkeiten erforderlich, unter Beachtung dessen, was der Codex bezüglich der vom einen oder vom anderen Ordinarius gewährten Gnadenerweise bestimmt, (Vgl. c. 65 CIC) und ganz allgemein bezüglich der Ausübung der Vollmachten, die jedem Einzelnen übertragen wurden.

Der Bischof soll solche Priester zum Generalvikar oder zu Bischofsvikaren ernennen, die in der Lehre sicher feststehen, die seines Vertrauens würdig sind, die im Presbyterium und in der öffentlichen Meinung Ansehen genießen, die klug, rechtschaffen und moralisch korrekt sind, die sowohl über pastorale Erfahrung als auch über Verwaltungserfahrung verfügen, die in der Lage sind, authentische menschliche Beziehungen zu unterhalten und die es verstehen, die Angelegenheiten zu behandeln, welche die Diözese betreffen. Im Hinblick auf das erforderliche Alter müssen sie wenigstens das 30. Lebensjahr vollendet haben, aber klugerweise ist es wünschenswert – dort, wo es möglich ist – dass sie das 40. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen ebenfalls eine angemessene akademische Ausbildung absolviert und das Doktorat oder das Lizentiat im kanonischen Recht oder in der Theologie erlangt haben, oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren sein.

Der Generalvikar und, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch die Bischofsvikare, besitzen kraft Amtes ordentliche ausführende Vollmacht; von daher können sie alle Verwaltungsakte vollziehen, die dem Diözesanbischof zukommen, mit Ausnahme jener, die sich der Diözesanbischof persönlich vorbehalten hat, und jener, die der Codex Iuris Canonici ausdrücklich dem Diözesanbischof zuweist: Um auch diese Akte ausüben zu können, benötigt der Vikar ein Spezialmandat des Bischofs.

Der Diözesanbischof kann seine Blutsverwandten bis zum vierten Grad nicht zum Generalvikar oder zum Bischofsvikar ernennen. Diese Ämter sind unvereinbar mit dem des Bußkanonikers (Vgl. c. 478 §§ 1–2 CIC).

Die Vikare müssen stets nach dem Willen und gemäß der Absicht des Bischofs handeln, den sie über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, mit denen sie befasst sind, unterrichten müssen(Vgl. c. 480 CIC).

(aus: Kongregation für die Bischöfe: Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe vom 22. Februar 2004 (VASt 173))